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Wald- und Nachbarschaftsrecht

 

Grenzbäume

 

Steht ein Baum oder Strauch auf der Grenze, so gehören die Früchte und auch der Baum, wenn er gefällt wird, den Nachbarn zu gleichen Teilen. Eignet sich ein Nachbar ohne Einverständnis der anderen Nachbarn den gefällten Grenzbaum an, ist das eine Eigentumsverletzung.
Jeder Nachbar kann verlangen, den Grenzbaum zu beseitigen. Die dafür entstehenden Kosten tragen die Nachbarn zu gleichen Teilen. Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat die Kosten alleine zu tragen, wenn der Andere auf sein Recht an dem Baume verzichtet. In dem Fall erwirbt er das Alleineigentum an dem Grenzbaum.
Der Anspruch auf Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann (§ 923 BGB).

Grenzabstände

 

Nachbarn können verlangen, dass Bäume auf Waldgrundstücken im Regelfall folgende Mindestabstände von der Grundstücksgrenze haben (Art. 47 Abs. 1 AGBGB):

  • 0,5 Meter bei Baumhöhen bis 2 Meter,
  • 2 Meter bei Baumhöhen über 2 Meter

Messung

 

Der Grenzabstand wird bei Bäumen von der Mitte des Stammes an der Stelle, an der er aus dem Boden wächst, gemessen (Art. 49 AGBGB).

In folgenden Ausnahmefällen gelten kleinere bzw. größere Mindestabstände:

  • Wald grenzt an Wald à Mindestabstand nur 0,5 Meter, auch bei über 2 Meter hohen Bäumen (Art. 47 Abs. 2 AGBGB)
  • Wald grenzt an landwirtschaftlich genutztes Grundstück à Bei Bäumen mit mehr als 2 Meter Höhe beträgt der Mindestabstand 4 Meter, wenn die wirtschaftliche Bestimmung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstückes durch Schmälerung des Sonnenlichts erheblich beeinträchtigt würde (Art. 48 Abs. 1 AGBGB). Dies gilt nicht bei der Verjüngung eines Bestandes auf einem Grundstück, das vor dem 01.01.1900 bereits mit Wald bestanden war. In diesem Fall können höchstens 2 Meter Abstand verlangt werden (Art. 51 Abs. 2 AGBGB)
  • Erstaufforstung
    • Der einzuhaltende Grenzabstand kann im Rahmen einer Erlaubnis als Auflage größer als nach den Vorschriften des AGBGB festgesetzt werden (Art. 16 Abs. 3 BayWaldG). Weitere Details sind in der Erstaufforstungsrichtlinie (ErstAuffR) zusammengefasst.

Verjährung

 

Der Anspruch auf Beseitigung eines die vorgenannten Vorschriften des AGBGB verletztenden Zustandes verjährt nach 5 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Verletzung erkennbar wird (Art. 52 Abs.1 AGBGB)

 

 

Notwegerecht

 

Fehlt Ihrem Waldgrundstück zu dessen ordnungsgemäßen Benutzung die notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg oder reicht die vorhandene Verbindung nicht aus, können Sie von Ihrem Nachbarn verlangen, Ihnen ein Notwegerecht einzuräumen.
Die Richtung des Notweges und der Umfang des Benutzungsrechts können durch ein gerichtliches Urteil bestimmt werden. Für die Duldung der Nutzung ist der Nachbar zu entschädigen.

Überhang

 

Früchte, die von einem Baum oder Strauch auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient (§ 911 BGB).

Natürliche Grenzen

Oftmals kommt es vor, dass zwei Flurstücke durch einen Bachlauf abgegrenzt werden. Dies ist dann als natürliche Grenze zu bezeichnen. Zudem sind diese Bachläufe meist nicht mit Grenzsteinen abgemarkt. Durch natürliche Veränderung des Bachverlaufs kann es auch zu einer Änderung der Flurstücksgröße kommen.

Zweige und Wurzeln

Der Grundstückseigentümer kann die vom Nachbargrundstück eingedrungenen Wurzeln abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt für herüberragende Zweige, wenn der Grundstückseigentümer dem Nachbarn eine angemessene Frist gesetzt hat, die Zweige zu beseitigen und dies nicht innerhalb der Frist erfolgt (§ 910 Abs. 1 BGB). Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen (§ 910 Abs. 2 BGB).

Der Eigentümer eines Waldgrundstücks muss Zweige und Wurzeln, die vom Nachbargrundstück eingedrungen sind, das bereits vor dem 01.01.1900 mit Wald bestanden war, bis zur ersten Verjüngung des Waldes auf dem Nachbargrundstück dulden (Art. 51 Abs. 3 AGBGB). Der Eigentümer eines nicht mit Wald bestockten Grundstücks hat nur die überragenden Zweige zu dulden, die mindestens 5 Meter vom Boden entfernt sind, gemessen an den unteren Zweigspitzen.
Herüberragende Zweige, die weniger als 5 Meter vom Boden entfernt sind, müssen auf der westlichen, nordwestlichen, südwestlichen und südlichen Seite eines Waldgrundstücks geduldet werden, wenn wegen ihrer Beseitigung der Fortbestand eines zum Schutz des Waldes erforderlichen Baumes oder Strauches gefährdet ist oder die Ertragsfähigkeit des Waldbodens infolge des Eindringens von Wind und Sonne beeinträchtigt werden würde (Art. 51 Abs. 4 AGBGB).

Grenzzeichen

 

Jeder Eigentümer eines Grundstücks kann vom Nachbarn verlangen, dass er bei der Errichtung fester Grenzzeichen mitwirkt. Sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde, sind die Kosten zu gleichen Teilen zu tragen (§ 919 BGB).
Das staatliche Vermessungsamt ist zuständig für die Neu- und Wiedereinmessung sowie für das Aufrichten. Die Feldgeschworenen sind befugt, Grenzsteine auszuwechseln, höher oder tiefer zu setzen sowie die Steine bei Gefährdung zu sichern, wenn einer der Beteiligten dies beantragt (Art. 12 AbmG).
Die Grundstückseigentümer haben dafür zu sorgen, dass die angebrachten Grenzzeichen erhalten und erkennbar bleiben (Art. 9 AbmG).

Stellenausschreibung

 

Die Forstbetriebsgemeinschaft Tirschenreuth w. V. ist ein Verein für kommunale und private Waldbesitzer. Unser Gebiet umfasst den Landkreis Tirschenreuth und Wälder in angrenzenden Gemeinden. Für unsere 1.450 Mitgliedern mit einer Waldfläche von 13700 Hektar bieten wir umfangreiche Beratung, Bewirtschaftung und die Vermarktung des Holzes an. Waldpflegeverträge mit kommunalen und privaten Waldbesitzern gehören ebenso zu unserem Portfolio. Wir vermarkten jährlich eine Holzmenge von ca. 80.000 Festmetern.

 

Zur Erweiterung unseres Teams stellen wir ein

 

Förster/innen (m/w/d)

 

mit forstlichem Hochschulabschluss und Laufbahnbefähigung für den gehobenen oder höheren Forstdienst / 3. oder 4. Qualifikationsebene

 

Wir bieten:

  • eine abwechslungsreiche und anspruchsvolle Tätigkeit in Vollzeit
  • selbständiges Arbeiten mit breitem Gestaltungsspielraum
  • unbefristetes Beschäftigungsverhältnis
  • flexible Arbeitszeiten
  • leistungsgerechte Vergütung in Anlehnung an den TV-L

Ihr Profil

  • erfolgreich abgeschlossenes forstliches Studium
  • erfolgreiche Qualifikationsprüfung für die 3. oder 4. Qualifikationsebene (früher gehobener oder höherer Forstdienst)
  • Berufserfahrung von Vorteil
  • Sachkundenachweis Pflanzenschutz (auch nachträglicher Erwerb möglich)
  • ausgeprägte Sozialkompetenz und ausgezeichnete Teamorientierung
  • überzeugendes persönliches Auftreten
  • Durchsetzungs- und Konfliktfähigkeit
  • gutes Planungsvermögen und ausgeprägte Ergebnisorientierung
  • Verantwortungsbereitschaft
  • Belastbarkeit und Flexibilität
  • gute EDV-Kenntnisse

Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung

 

Fahrt- und Bewerbungskosten werden nicht erstattet!

Für Fragen zur Stellenausschreibung steht Ihnen unser Büro Tel.: 09631/7980770 dienstags und donnerstags von 8.00 Uhr – 12.00 Uhr zur Verfügung

Forstbetriebsgemeinschaft Tirschenreuth w. V.              

St.-Peter-Str.44

95643 Tirschenreuth                                                                  

Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 


Holzanmeldung


Wenn Sie Stammholz, Brennholz oder Hackgut zum Verkauf anmelden möchten, bitten wir Sie, sich zu den regulären Geschäftszeiten in der Geschäftsstelle auf der Festnetznummer zu melden. (Di&Do: 08-14 Uhr unter 09631-7980770) Anmeldungen unter der Handynummer nur in dringenden Fällen. Auch sollte bei aufschiebbaren Fragen die Festnetznummer zu den Bürozeiten verwendet werden. Sollte Ihr Anruf nicht entgegengenommen werden können, sprechen Sie bitte einfach eine Nachricht auf unseren Anrufbeantworter.

 

 

 

 

Links zu den Informationsvideos:

 

  1. Motormanuelle Starkholzaufarbeitung mit einem mechanischen Fällkeil: https://youtu.be/9zsAI_NL3yo
  2. Planung und Anlage einer Pflanzkultur: https://youtu.be/2XT6H3QiC8k